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Art. 53 EGAO
Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Zweiter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Rechtspflege, des Zivilrechts und des Strafrechts

Titel: Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGAO
Gliederungs-Nr.: 610-1-4
Normtyp: Gesetz

Art. 53 EGAO – Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung wird wie folgt geändert:

In §§ 903 und 915 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung werden jeweils die Worte "§ 332 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 284 der Abgabenordnung" ersetzt.