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Art. 35 EGAO
Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzwesens

Titel: Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGAO
Gliederungs-Nr.: 610-1-4
Normtyp: Gesetz

Art. 35 EGAO – Lastenausgleichsgesetz

Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1909), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 24. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1509), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Dem § 203 wird folgender Absatz 6 angefügt:

    "(6) Mit Wirkung vom 1. Januar 1977 treten die Vorschriften der Abgabenordnung nach Maßgabe des Artikels 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung an die Stelle der im Zweiten Teil dieses Gesetzes angeführten Vorschriften der Reichsabgabenordnung und ihrer Nebengesetze."

  2. 2.

    In § 229 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "§ 11 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925)" durch die Worte "§ 39 Abs. 2 der Abgabenordnung" ersetzt.

  3. 3.

    In § 328 Satz 1 werden die Worte "§ 10 des Steueranpassungsgesetzes" durch die Worte "§ 15 der Abgabenordnung" ersetzt.

  4. 4.

    § 332 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 4 erster Halbsatz wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt; der zweite Halbsatz wird gestrichen;

    2. b)

      es wird folgender Satz 5 angefügt:

      "Ein Bescheid, der durch die Post mittels einfachen Briefes im Geltungsbereich dieses Gesetzes übermittelt wird, gilt mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat das Ausgleichsamt den Zugang des Bescheides und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen."