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Art. 30 EGAO
Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzwesens

Titel: Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGAO
Gliederungs-Nr.: 610-1-4
Normtyp: Gesetz

Art. 30 EGAO – Leuchtmittelsteuergesetz

Das Leuchtmittelsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1959 (Bundesgesetzblatt I S. 613), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Leuchtmittelsteuergesetzes vom 26. Juli 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1553), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Reichsabgabenordnung" durch das Wort "Abgabenordnung" ersetzt.

  2. 2.

    In § 2 Buchstabe C werden nach den Worten "für Entladungslampen" die Worte "- einschließlich Mischlichtlampen jeder Art -" eingefügt.

  3. 3.

    In § 3 wird in der Überschrift und in den Absätzen 1 und 2 jeweils das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuer" ersetzt.

  4. 4.

    § 5 erhält folgende Fassung:

    "§ 5
    Steueranmeldung

    Der Steuerschuldner hat über die Leuchtmittel, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, der Zollstelle bis zum fünfzehnten Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Er hat in ihr die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung)."

  5. 5.

    § 7 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuer" ersetzt;

    2. b)

      nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

      "(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entsprechend für Leuchtmittel, die nach Abfertigung zu einem Zollverkehr (§ 8 Abs. 1 Nr. 1) wieder in den freien Verkehr gelangen.";

    3. c)

      die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5.

  6. 6.

    § 8 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) Leuchtmittel bleiben unter der Bedingung unversteuert, dass sie

      1. 1.

        unter Steueraufsicht ausgeführt oder zu einem Zollverkehr abgefertigt werden,

      2. 2.

        unter Steueraufsicht in einen anderen Herstellungsbetrieb verbracht werden,

      3. 3.

        nach Einfuhr unter Steueraufsicht zur weiteren Bearbeitung in einen Herstellungsbetrieb verbracht werden,

      4. 4.

        unter Steueraufsicht zum Bau, zur Instandsetzung, zur Instandhaltung, zum Umbau oder zur Ausrüstung von Wasserfahrzeugen oder zur Instandsetzung oder Instandhaltung von Luftfahrzeugen verwendet werden, wenn die Bestimmungen des Zolltarifs oder sonstige Verordnungen des Rates der Europäischen Gemeinschaften dafür im Falle der Einfuhr aus Drittländern unter zollamtlicher Überwachung eine vollständige oder teilweise Aussetzung des Zolls vorsehen.";

    2. b)

      nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

      "(3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

      1. 1.

        zuzulassen, dass

        1. a)

          die Ausfuhr unversteuerter Leuchtmittel unter Steueraufsicht unter Einschaltung von Betrieben, die Fahrzeuge oder Geräte herstellen, die zur Ausfuhr bestimmt sind, oder von Betrieben, die Zulieferer solcher Betriebe sind, durchgeführt wird,

        2. b)

          die unter Buchstabe a bezeichneten Betriebe unter Steueraufsicht die Leuchtmittel von einem Herstellungsbetrieb für Ausfuhrzwecke unversteuert beziehen und untereinander, auch zwischen Filial- und Zweigbetrieben, unversteuert versenden dürfen,

      2. 2.

        zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Vereinfachung des Verfahrens anzuordnen, dass eine mit der Entfernung der Leuchtmittel aus dem Herstellungsbetrieb bedingt entstehende Steuerschuld mit der Weitergabe an die unter Nummer 1 bezeichneten Betriebe auf deren Inhaber übergeht."

  7. 7.

    § 11 wird aufgehoben.

  8. 8.

    § 13 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 2 wird das Wort "Steuererklärung" durch das Wort "Steueranmeldung" ersetzt;

    2. b)

      Nummer 3 wird gestrichen;

    3. c)

      die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.