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Art. 21 EGAO
Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzwesens

Titel: Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGAO
Gliederungs-Nr.: 610-1-4
Normtyp: Gesetz

Art. 21 EGAO – Kaffeesteuergesetz

Das Kaffeesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. 1969 I S. 1), zuletzt geändert durch das Vierzehnte Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes vom 3. August 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 933), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Reichsabgabenordnung" durch das Wort "Abgabenordnung" ersetzt.

  2. 2.

    In § 5 Abs. 1 Satz 3 und 4 wird jeweils das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuer" ersetzt.

  3. 3.

    § 6 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 wird das Wort "anzumelden" durch die Worte "in der Steuererklärung anzugeben" ersetzt;

    2. b)

      in Satz 2 wird das Wort "Anmeldung" durch das Wort "Steuererklärung" ersetzt;

    3. c)

      in Satz 3 werden die Worte "Unterbleibt die Anmeldung" durch die Worte "Unterbleiben die in Satz 1 geforderten Angaben" ersetzt;

    4. d)

      in Satz 5 werden die Worte "Ist eine Anmeldung unterblieben oder sind die Angaben in der Anmeldung" durch die Worte "Sind die in Satz 1 geforderten Angaben unterblieben oder sind diese" ersetzt.

  4. 4.

    § 8 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 2 wird hinter der Angabe "§ 7" die Angabe "Abs. 1" eingefügt;

    2. b)

      Nummer 3 wird gestrichen; die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.