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Art. 17 EGAO
Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzwesens

Titel: Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGAO
Gliederungs-Nr.: 610-1-4
Normtyp: Gesetz

Art. 17 EGAO – Umsatzsteuergesetz

Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1681), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Körperschaftsteuerreformgesetz vom 6. September 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2641), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 4 Nr. 16 erhält folgende Fassung:

    "16. die mit dem Betrieb der Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime und Altenpflegeheime üblicherweise verbundenen Umsätze, wenn

    1. a)

      diese Einrichtungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts betrieben werden oder

    2. b)

      bei Krankenhäusern im vorangegangenen Kalenderjahr die in § 67 Abs. 1 oder 2 der Abgabenordnung bezeichneten Voraussetzungen erfüllt worden sind oder

    3. c)

      bei Altenheimen, Altenwohnheimen und Altenpflegeheimen im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens zwei Drittel der Leistungen den in § 53 Nr. 2 der Abgabenordnung genannten Personen zugute gekommen sind;".

  2. 2.

    In § 11 Satz 3 werden das Wort "Einfuhrumsatzsteuerschuld" durch das Wort "Einfuhrumsatzsteuer" und das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuer" ersetzt.

  3. 3.

    § 12 Abs. 2 Nr. 8 erhält folgende Fassung:

    "8. die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). Das gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ausgeführt werden;".

  4. 4.

    In § 13 wird in der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 jeweils das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuer" ersetzt.

  5. 5.

    In § 16 wird in der Überschrift, in Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 2 jeweils das Wort "Veranlagungszeitraum" durch das Wort "Besteuerungszeitraum" ersetzt.

  6. 6.

    In § 17 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Veranlagungszeitraum" durch das Wort "Besteuerungszeitraum" ersetzt.

  7. 7.

    § 18 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift erhält folgende Fassung:

      "Besteuerungsverfahren";

    2. b)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) Der Unternehmer hat nach Ablauf des Kalenderjahres eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss, der sich zu seinen Gunsten ergibt, nach § 16 Abs. 1 bis 4 und § 17 selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). In den Fällen des § 16 Abs. 3 und 4 ist die Steueranmeldung binnen einem Monat nach Ablauf des kürzeren Besteuerungszeitraums abzugeben.";

    3. c)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 werden die Worte "auf einem Vordruck nach amtlich bestimmtem Muster" durch die Worte "nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck" ersetzt;

      2. bb)

        in Satz 6 und Satz 8 wird jeweils das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuer" ersetzt;

    4. d)

      in Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 gestrichen;

    5. e)

      Absatz 4 erhält folgende Fassung:

      "(4) Hat der Unternehmer die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss in der Steueranmeldung (Absatz 1) abweichend von den sich nach den Absätzen 2 und 3 ergebenden Beträgen berechnet, so ist der Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts binnen einem Monat nach der Abgabe der Steueranmeldung zu entrichten. Der Unterschiedsbetrag zugunsten des Unternehmers wird an diesen zurückgezahlt. Wird die zu entrichtende Steuer oder der Überschuss abweichend von der Steueranmeldung (Absatz 1) festgesetzt, so ist der Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts binnen einem Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten. Der Unterschiedsbetrag zugunsten des Unternehmers wird nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zurückgezahlt. Die Verpflichtung, rückständige Vorauszahlungen (Absatz 2) früher zu entrichten, bleibt von den Sätzen 1 bis 4 unberührt";

    6. f)

      in Absatz 5 Nr. 1 werden die Worte "auf einem Vordruck nach amtlich bestimmtem Muster" durch die Worte "nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck" ersetzt.

  8. 8.

    § 19 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

    "(4) Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 1 und 4) erklären, dass er seine Umsätze nicht der Besteuerung nach den Absätzen 1 bis 3, sondern der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes unterwerfen will. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären."

  9. 9.

    § 20 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 2 werden die Worte "§ 161 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 148 der Abgabenordnung" ersetzt;

    2. b)

      am Schluss der Nummer 2 werden nach dem Beistrich das Wort "oder" und folgende Nummer 3 angefügt:

      "3. soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes ausführt,".

  10. 10.

    § 21 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 wird das Wort "Reichsabgabenordnung" durch das Wort "Abgabenordnung" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 3 erhalten die Sätze 1 und 2 folgende Fassung:

      "Entsteht für den eingeführten Gegenstand nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer ein Zoll oder eine Verbrauchsteuer oder wird für den eingeführten Gegenstand nach diesem Zeitpunkt eine Verbrauchsteuer unbedingt, so entsteht eine weitere Einfuhrumsatzsteuer; ihre Bemessungsgrundlage ist der entstandene Zoll oder die entstandene oder unbedingt gewordene Verbrauchsteuer. Das gilt auch, wenn der Gegenstand nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer bearbeitet oder verarbeitet worden ist."

  11. 11.

    § 23 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "(§ 160 Abs. 1, § 161 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsabgabenordnung)" gestrichen;

    2. b)

      Absatz 4 erhält folgende Fassung:

      "(4) Der Unternehmer, bei dem die Voraussetzungen für eine Besteuerung nach Durchschnittsätzen im Sinne des Absatzes 1 gegeben sind, kann beim Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 1 und 4) beantragen, nach den festgesetzten Durchschnittsätzen besteuert zu werden. Der Antrag kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären. Eine erneute Besteuerung nach Durchschnittsätzen ist frühestens nach Ablauf von fünf Kalenderjahren zulässig."

  12. 12.

    § 24 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 2 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

      "2. Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, soweit ihre Tierbestände nach § 51 und § 51a des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung oder auf Grund der vom Senat von Berlin (West) nach § 122 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören.";

    2. b)

      in Absatz 4 werden nach Satz 4 folgende Sätze angefügt:

      "Die Fristen nach Satz 1 und 4 können verlängert werden. Sind die Fristen bereits abgelaufen, so können sie rückwirkend verlängert werden, wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen."

  13. 13.

    § 25 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "auf einem Vordruck nach amtlich bestimmtem Muster" durch die Worte "nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "einem amtlich bestimmten Muster" durch die Worte "amtlich vorgeschriebenen Vordruck" ersetzt;

    3. c)

      in Absatz 3 Nr. 6 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt:

      "7. die Zuständigkeit der Finanzbehörden."

  14. 14.

    In § 26 Abs. 3 Satz 1, in Absatz 4 und in § 29 Abs. 2 werden jeweils die Worte "Vorschrift des § 131 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "Vorschriften der §§ 163, 227 der Abgabenordnung" ersetzt.

  15. 15.

    In § 27 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte "§ 127 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 222 der Abgabenordnung" ersetzt.

  16. 16.

    § 30 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 6 wird das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuer" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 8 Satz 1 wird das Wort "Veranlagung" durch das Wort "Steuerfestsetzung" ersetzt;

    3. c)

      in Absatz 8 Satz 2 werden die Worte "auf einem Vordruck nach amtlich bestimmten Muster" durch die Worte "nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck" ersetzt.