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Art. 12 EGAO
Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzwesens

Titel: Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGAO
Gliederungs-Nr.: 610-1-4
Normtyp: Gesetz

Art. 12 EGAO – Gewerbesteuergesetz

Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 1974 (Bundesgesetzblatt I S. 1971), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Körperschaftsteuerreformgesetz vom 6. September 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2641), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 3 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Ziffer 2 werden die Worte "und die Reichsbank" durch die Worte ", die Reichsbank und die Liquiditäts-Konsortialbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung" ersetzt;

    2. b)

      in Ziffer 6 wird hinter dem Wort "dienen" folgender Klammerzusatz eingefügt:

      "(§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung)";

    3. c)

      nach Ziffer 19 wird folgende Ziffer 20 angefügt:

      "20. Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime und Altenpflegeheime, wenn

      1. a)

        diese Einrichtungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts betrieben werden oder

      2. b)

        bei Krankenhäusern im Erhebungszeitraum die in § 67 Abs. 1 oder 2 der Abgabenordnung bezeichneten Voraussetzungen erfüllt worden sind oder

      3. c)

        bei Altenheimen, Altenwohnheimen und Altenpflegeheimen im Erhebungszeitraum mindestens zwei Drittel der Leistungen den in § 53 Nr. 2 der Abgabenordnung genannten Personen zugute gekommen sind."

  2. 2.

    § 5 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

    "In den Fällen des § 2 Abs. 2 Ziff. 1 ist Steuerschuldner die Gesellschaft."

  3. 3.

    In § 13 Abs. 5 werden die Worte "nach den Absätzen 1 und 2 berechnete" gestrichen.

  4. 4.

    Die Überschrift des Unterabschnitts 4 erhält folgende Fassung:

    "Entstehung, Festsetzung und Erhebung der Steuer".

  5. 5.

    Folgender § 18 wird eingefügt:

    "§ 18
    Entstehung der Steuer

    Die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital entsteht, soweit es sich nicht um Vorauszahlungen (§ 21) handelt, mit Ablauf des Erhebungszeitraums, für den die Festsetzung vorgenommen wird."

  6. 6.

    Folgender § 21 wird eingefügt:

    "§ 21
    Entstehung der Vorauszahlungen

    Die Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital entstehen mit Beginn des Kalendervierteljahrs, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalendervierteljahrs begründet wird, mit Begründung der Steuerpflicht."

  7. 7.

    § 26 erhält folgende Fassung:

    "§ 26
    Entstehung und Fälligkeit der Steuer

    (1) Die Lohnsummensteuer entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, für den die Steuer zu entrichten ist. An die Stelle des Kalendermonats tritt das Kalendervierteljahr, soweit die Gemeinde als Besteuerungsgrundlage die Lohnsumme eines jeden Kalendervierteljahrs bestimmt hat.

    (2) Die Lohnsummensteuer für einen Kalendermonat ist spätestens am 15. des darauf folgenden Kalendermonats zu entrichten. Hat die Gemeinde von der Befugnis des § 23 Abs. 1 Satz 2 Gebrauch gemacht, so ist die Lohnsummensteuer für das abgelaufene Kalendervierteljahr spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahrs zu entrichten. Bis zu dem in Satz 1 oder in Satz 2 bezeichneten Zeitpunkt ist der Gemeindebehörde eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der die Lohnsummensteuer zu berechnen ist (Steueranmeldung)."

  8. 8.

    In § 27 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "Erklärungen über die Berechnungsgrundlagen (§ 26)" durch die Worte "Steueranmeldungen (§ 26 Abs. 2)" ersetzt.

  9. 9.

    § 28 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1;

    2. b)

      folgender Absatz 2 wird angefügt:

      "(2) Bei der Zerlegung sind die Gemeinden nicht zu berücksichtigen, in denen

      1. 1.

        Verkehrsunternehmen lediglich Gleisanlagen unterhalten,

      2. 2.

        sich nur Anlagen befinden, die der Weiterleitung fester, flüssiger oder gasförmiger Stoffe sowie elektrischer Energie dienen, ohne dass diese dort abgegeben werden,

      3. 3.

        Bergbauunternehmen keine oberirdischen Anlagen haben, in welchen eine gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird.

      Dies gilt nicht, wenn dadurch auf keine Gemeinde ein Zerlegungsanteil oder der einheitliche Steuermessbetrag entfallen würde."

  10. 10.

    § 35b erhält folgende Fassung:

    "§ 35b

    Der Gewerbesteuermessbescheid ist von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern, wenn der Einkommensteuerbescheid, der Körperschaftsteuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid aufgehoben oder geändert wird und die Aufhebung oder Änderung den Gewinn aus Gewerbebetrieb oder den Einheitswert des gewerblichen Betriebs berührt. Die Änderung des Gewinns aus Gewerbebetrieb oder des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs ist insoweit zu berücksichtigen, als sie die Höhe des Gewerbeertrags oder des Gewerbekapitals beeinflusst. § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung gilt sinngemäß. Von dem Erlass eines neuen Gewerbesteuermessbescheids ist abzusehen, wenn die Änderung nur geringfügig ist."

  11. 11.

    In § 35c Ziff. 2 wird Buchstabe b gestrichen.

  12. 12.

    In der Überschrift zu Abschnitt VIII werden die Worte "Übergangs- und" gestrichen.

  13. 13.

    § 36 erhält folgende Fassung:

    "§ 36
    Zeitlicher Anwendungsbereich

    (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, erstmals anzuwenden

    1. 1.

      bei der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital für den Erhebungszeitraum 1977,

    2. 2.

      bei der Lohnsummensteuer auf Lohnsummen, die nach dem 31. Dezember 1976 gezahlt werden.

    (2) Die Befreiung der Liquiditäts-Konsortialbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung in § 3 Ziff. 2 gilt erstmals für den Erhebungszeitraum 1974.

    (3) § 10a in der ab Erhebungszeitraum 1975 geltenden Fassung ist erstmals auf Fehlbeträge anzuwenden, die sich bei Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags für den Erhebungszeitraum 1975 ergeben.

    (4) Die Vorschrift des § 13 Abs. 5 gilt erstmals mit Wirkung für den Erhebungszeitraum 1974."

  14. 14.

    Die §§ 36a bis 36d werden aufgehoben.