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§ 18 EfbV
Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften (Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV)
Bundesrecht

Abschnitt 6 – Anforderungen an Sachverständige und Kontrolle der Sachverständigen

Titel: Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften (Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EfbV
Gliederungs-Nr.: 2129-56-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 18 EfbV – Unabhängigkeit von Sachverständigen

(1) Die nach § 56 Absatz 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erforderliche Unabhängigkeit ist gegeben, wenn der Sachverständige keinem wirtschaftlichen, finanziellen oder sonstigen Druck unterliegt, der sein Urteil beeinflussen oder das Vertrauen in die unparteiische Aufgabenwahrnehmung in Frage stellen kann. Der Sachverständige darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten.

(2) Die erforderliche Unabhängigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn die betroffene Person

  1. 1.

    neben ihrer Tätigkeit

    1. a)

      Inhaber eines Entsorgungsbetriebes oder Inhaber der Mehrheit der Anteile an einem solchen Betrieb oder Inhaber von Anteilen an dem zu überprüfenden Betrieb ist,

    2. b)

      eine für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person eines Entsorgungsbetriebes ist oder zum sonstigen Personal gehört,

    3. c)

      eine Tätigkeit auf Grund eines Beamtenverhältnisses, eines Soldatenverhältnisses oder eines Anstellungsvertrages mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Fälle, ausübt,

    4. d)

      eine Tätigkeit auf Grund eines Richterverhältnisses, eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Wahlbeamter auf Zeit oder eines öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses ausübt, es sei denn, dass die betroffene Person die ihr übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt,

  2. 2.

    Weisungen auf Grund vertraglicher oder sonstiger Beziehungen bei der Tätigkeit als Sachverständiger auch dann zu befolgen hat, wenn diese Weisungen sie zu gutachterlichen Handlungen gegen ihre Überzeugung verpflichten,

  3. 3.

    organisatorisch, wirtschaftlich, kapital- oder personalmäßig mit Dritten verflochten ist, ohne dass deren Einflussnahme auf die Wahrnehmung der Aufgaben als Sachverständiger, insbesondere durch Festlegungen in Satzung, Gesellschaftsvertrag oder Anstellungsvertrag auszuschließen ist, oder

  4. 4.

    in dem zu überprüfenden Betrieb in den letzten zwei Jahren beratend tätig war.

(3) Vereinbar mit der Tätigkeit als Sachverständiger ist

  1. 1.

    eine Beratungstätigkeit als Bediensteter einer Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Berufskammer oder sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, die eine Selbsthilfeeinrichtung für Betriebe ist, die sich als Entsorgungsfachbetrieb zertifizieren lassen können,

  2. 2.

    die Prüfung und Erteilung von Zertifikaten

    1. a)

      des Qualitätsmanagementsystems nach DIN EN ISO 9001 oder des Umweltmanagementsystems nach DIN EN ISO 14001,

    2. b)

      des Gemeinschaftssystems für das freiwillige Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) oder

    3. c)

      von Qualitätsmanagementsystemen, die den in den Buchstaben a und b genannten Systemen vergleichbar sind.