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§ 13 EfbV
Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften (Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV)
Bundesrecht

Abschnitt 5 – Mitgliedschaft in einer Entsorgergemeinschaft

Titel: Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften (Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EfbV
Gliederungs-Nr.: 2129-56-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 13 EfbV – Satzung oder sonstige Regelung der Entsorgergemeinschaft

(1) Die Satzung oder sonstige Regelung der Entsorgergemeinschaft nach § 56 Absatz 6 Satz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bedarf der Schriftform. Sie muss die in § 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und 3 festgelegten Inhalte entsprechend regeln.

(2) In der Satzung oder sonstigen Regelung können weitergehende oder ergänzende Regelungen getroffen werden, soweit diese den Anforderungen des § 56 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und dieser Verordnung nicht widersprechen.