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§ 13 EEG NRW
Gesetz über Enteignung und Entschädigung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz - EEG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil III – Entschädigung

Titel: Gesetz über Enteignung und Entschädigung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz - EEG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: EEG NRW
Gliederungs-Nr.: 214
Normtyp: Gesetz

§ 13 EEG NRW – Härteausgleich

(1) Wird ein bewohntes Grundstück enteignet, so soll einem Mieter, Pächter oder sonstigen Nutzungsberechtigten, der durch die Enteignungsmaßnahme sein Nutzungsrecht verliert, zur Vermeidung oder zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile, die in seinen persönlichen Lebensumständen eine besondere Härte bedeuten und die durch die nach den §§ 10 bis 12 gewährte Entschädigung nicht abgedeckt und auch nicht durch sonstige Maßnahmen ausgeglichen werden, ein Geldausgleich gewährt werden, soweit es die Billigkeit erfordert (Härteausgleich). Der Härteausgleich kann auch durch ein zinsgünstiges Darlehn oder durch Zinsverbilligung eines Darlehns erbracht werden.

(2) Die Leistung des Härteausgleichs obliegt dem Enteignungsbegünstigten (§ 9 Abs. 2).

(3) Ein Härteausgleich ist nicht zu gewähren, soweit der Entschädigungsberechtigte es unterlassen hat oder unterlässt, den wirtschaftlichen Nachteil durch zumutbare Maßnahmen, insbesondere unter Einsatz eigener oder fremder Mittel, abzuwenden.

(4) Ein Härteausgleich ist nur auf Antrag zu gewähren. Diesen hat der Entschädigungsberechtigte schriftlich oder zur Niederschrift der Enteignungsbehörde bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (§ 25) zu stellen.

(5) Über einen Antrag auf einen Härteausgleich ist in dem Enteignungsbeschluss (§ 30) zu befinden.