Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2023)
Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen
§ 4 EEG 2023 – Ausbaupfad
Die Ziele nach § 1 sollen erreicht werden durch
- 1.
eine Steigerung der installierten Leistung von Windenergieanlagen an Land auf
- a)
69 Gigawatt im Jahr 2024,
- b)
84 Gigawatt im Jahr 2026,
- c)
99 Gigawatt im Jahr 2028,
- d)
115 Gigawatt im Jahr 2030,
- e)
157 Gigawatt im Jahr 2035 und
- f)
160 Gigawatt im Jahr 2040
sowie den Erhalt dieser installierten Leistung nach dem Jahr 2040,
- 2.
eine Steigerung der installierten Leistung von Windenergieanlagen auf See nach Maßgabe des Windenergie-auf-See-Gesetzes,
- 3.
eine Steigerung der installierten Leistung von Solaranlagen auf
- a)
88 Gigawatt im Jahr 2024,
- b)
128 Gigawatt im Jahr 2026,
- c)
172 Gigawatt im Jahr 2028,
- d)
215 Gigawatt im Jahr 2030,
- e)
309 Gigawatt im Jahr 2035 und
- f)
400 Gigawatt im Jahr 2040
sowie den Erhalt dieser Leistung nach dem Jahr 2040 und
- 4.
eine installierte Leistung von Biomasseanlagen von 8 400 Megawatt im Jahr 2030.