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§ 7 EBV
Eigenbetriebsverordnung (EBV)
Landesrecht Bayern

Abschnitt 2 – Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

Titel: Eigenbetriebsverordnung (EBV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: EBV
Gliederungs-Nr.: 2023-7-I
Normtyp: Gesetz

§ 7 EBV – Leistungen im Verhältnis zwischen Eigenbetrieb und Gemeinde

Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Kredite sind auch im Verhältnis zwischen dem Eigenbetrieb und der Gemeinde, einem anderen Eigenbetrieb oder Kommunalunternehmen der Gemeinde oder einer Gesellschaft, an der die Gemeinde beteiligt ist, angemessen zu vergüten. Der Eigenbetrieb kann jedoch, soweit andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen,

  1. 1.
    Wasser für den Brandschutz, für die Reinigung von Straßen und Abwasseranlagen sowie für öffentliche Zier- und Straßenbrunnen unentgeltlich oder verbilligt liefern,
  2. 2.
    Anlagen für die Löschwasserversorgung unentgeltlich oder verbilligt errichten und unterhalten,
  3. 3.
    auf die Tarifpreise für Lieferungen von Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme einen Preisnachlass gewähren.