§ 5 EBV
Eigenbetriebsverordnung (EBV)
Eigenbetriebsverordnung (EBV)
Landesrecht Bayern
Abschnitt 2 – Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
§ 5 EBV – Vermögen des Eigenbetriebs
(1) Der Eigenbetrieb ist finanzwirtschaftlich als Sondervermögen der Gemeinde zu verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist Bedacht zu nehmen.
(2) Der Eigenbetrieb soll mit einem angemessenen Stammkapital ausgestattet werden. Die Höhe des Stammkapitals ist in der Betriebssatzung festzusetzen.