§ 19 EBV
Eigenbetriebsverordnung (EBV)
Eigenbetriebsverordnung (EBV)
Landesrecht Bayern
Abschnitt 2 – Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
§ 19 EBV – Zwischenberichte
Die Werkleitung hat den ersten Bürgermeister und den Werkausschuss vierteljährlich über die Abwicklung des Vermögens- und des Erfolgsplans schriftlich zu unterrichten. In der Betriebssatzung können Vorschriften über eine andere Frist von nicht mehr als sechs Monaten und über den Inhalt der Zwischenberichte erlassen werden.