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§ 36 EBRG
Gesetz über Europäische Betriebsräte (Europäische Betriebsräte-Gesetz - EBRG) 
Bundesrecht

Fünfter Teil – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Gesetz über Europäische Betriebsräte (Europäische Betriebsräte-Gesetz - EBRG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EBRG
Gliederungs-Nr.: 801-13
Normtyp: Gesetz

§ 36 EBRG – Unterrichtung der örtlichen Arbeitnehmervertreter

(1) Der Europäische Betriebsrat oder der Ausschuss (§ 30 Absatz 2) berichtet den örtlichen Arbeitnehmervertretern oder, wenn es diese nicht gibt, den Arbeitnehmern der Betriebe oder Unternehmen über die Unterrichtung und Anhörung.

(2) 1Das Mitglied des Europäischen Betriebsrats oder des Ausschusses, das den örtlichen Arbeitnehmervertretungen im Inland berichtet, hat den Bericht in Betrieben oder Unternehmen, in denen Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten bestehen, auf einer gemeinsamen Sitzung im Sinne des § 2 Absatz 2 des Sprecherausschussgesetzes zu erstatten. 2Dies gilt nicht, wenn ein nach § 23 Absatz 6 bestimmter Angestellter an der Sitzung zur Unterrichtung und Anhörung des Europäischen Betriebsrats teilgenommen hat. 3Wird der Bericht nach Absatz 1 nur schriftlich erstattet, ist er auch dem zuständigen Sprecherausschuss zuzuleiten.