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§ 14 EBRG
Gesetz über Europäische Betriebsräte (Europäische Betriebsräte-Gesetz - EBRG) 
Bundesrecht

Zweiter Teil – Besonderes Verhandlungsgremium

Titel: Gesetz über Europäische Betriebsräte (Europäische Betriebsräte-Gesetz - EBRG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EBRG
Gliederungs-Nr.: 801-13
Normtyp: Gesetz

§ 14 EBRG – Einbeziehung von Arbeitnehmervertretern aus Drittstaaten

Kommen die zentrale Leitung und das besondere Verhandlungsgremium überein, die nach § 17 auszuhandelnde Vereinbarung auf nicht in einem Mitgliedstaat (Drittstaat) liegende Betriebe oder Unternehmen zu erstrecken, können sie vereinbaren, Arbeitnehmervertreter aus diesen Staaten in das besondere Verhandlungsgremium einzubeziehen und die Anzahl der auf den jeweiligen Drittstaat entfallenden Mitglieder sowie deren Rechtsstellung festlegen.