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§ 63 EBO
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
Bundesrecht

Sechster Abschnitt – Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Bahnanlagen

Titel: Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EBO
Gliederungs-Nr.: 933-10
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 63 EBO – Verhalten auf dem Gebiet der Bahnanlagen

(1) Das Ein- und Aussteigen ist nur an den dazu bestimmten Stellen und nur an der dazu bestimmten Seite der Fahrzeuge gestattet.

(2) Von den Gleisen ist ein genügender Abstand zu halten. Geschlossene Absperrungen an Übergängen für Reisende gelten als Verbot, die Gleise zu überschreiten, auch wenn die Absperrungen zwischen oder hinter den Gleisen angebracht sind.

(3) Solange sich ein Fahrzeug bewegt, ist es verboten, die Außentüren zu öffnen, ein- oder auszusteigen, die Trittbretter zu betreten und sich auf den Plattformen aufzuhalten, soweit dies nicht ausdrücklich gestattet ist.

(4) Es ist untersagt, aus den Wagen Gegenstände zu werfen, die jemanden verletzen oder eine Sache beschädigen können.

(5) Bei einem außerplanmäßigen Halt dürfen die Reisenden nur mit Zustimmung des Zugpersonals aussteigen. Sie müssen dessen Weisungen für das weitere Verhalten Folge leisten.