Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 5 EBO
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Bahnanlagen

Titel: Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EBO
Gliederungs-Nr.: 933-10
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 EBO – Spurweite

(1) Die Spurweite ist der kleinste Abstand der Innenflächen der Schienenköpfe im Bereich von 0 bis 14 mm unter Schienenoberkante (SO).

(2) Das Grundmaß der Spurweite beträgt 1435 mm.

(3) Die Spurweite darf nicht größer sein als

1465 mm in Hauptgleisen, 1470 mm;
1470 mm in Nebengleisen;  

sie darf nicht kleiner sein als 1430 mm.

(4) In Bogen mit Radien unter 175 m darf die Spurweite folgende Werte nicht unterschreiten:

BogenradienSpurweite
mmm
unter 175 bis 1501435
unter 150 bis 1251440
unter 125 bis 1001445