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§ 4 DVO VIVBVEG
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (DVO VIVBVEG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

II. – Volksbegehren

Titel: Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (DVO VIVBVEG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: DVO VIVBVEG
Gliederungs-Nr.: 1111
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 DVO VIVBVEG – Eintragungsstellen, Auslegungszeiten

(1) Die Eintragungslisten sind in der Zeit von Montag bis Freitag, davon an einem Tag bis mindestens 18 Uhr, auszulegen. Sie können auch an Samstagen ausgelegt werden. Die Auslegung an Sonntagen bestimmt sich nach § 12 Abs. 5 des Gesetzes. Eine Auslegung an Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, findet nicht statt. In Einrichtungen im Sinne des Abschnitts V der Landeswahlordnung sind Eintragungslisten nicht auszulegen.

(2) Während der Auslegungszeiten hat jedermann zur Eintragungsstelle Zutritt; die jederzeitige Eintragung darf nicht behindert werden.

(3) Die Gemeinden haben die von ihnen gemäß dem Gesetz festgelegten Eintragungsstellen und Auslegungszeiten vor Beginn der Eintragungsfrist ortsüblich bekannt zu machen. Den letzten Tag für diese Bekanntmachung bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium. Änderungen der Eintragungsstellen und Auslegungszeiten während der Eintragungsfrist sind zulässig, wenn sie unverzüglich öffentlich bekannt gemacht werden; dafür genügt eine Bekanntmachung durch Aushang oder Plakatanschlag an möglichst vielen dem Verkehr zugänglichen Stellen innerhalb der Gemeinde.

(4) Alle im Wählerverzeichnis eingetragenen und nicht gestrichenen Stimmberechtigten können sich in der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, auch nach einem Wohnungswechsel innerhalb des Landes in die Eintragungsliste eintragen.