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§ 14 DVO VIVBVEG
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (DVO VIVBVEG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

III. – Volksentscheid

Titel: Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (DVO VIVBVEG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: DVO VIVBVEG
Gliederungs-Nr.: 1111
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 14 DVO VIVBVEG – Wiederholung der Abstimmung

(1) Das für Inneres zuständige Ministerium kann auf Antrag des Kreisabstimmungsausschusses mit Zustimmung des Landesabstimmungsausschusses die Wiederholung der Abstimmung in einzelnen Stimmbezirken anordnen, wenn in diesen die Abstimmung nicht ordnungsgemäß vorgenommen worden ist oder die Verhinderung der ordnungsgemäßen Abstimmung zweifelsfrei festgestellt ist.

(2) Die Anordnung des für Inneres zuständigen Ministeriums unterliegt im Prüfungsverfahren den Vorschriften des Gesetzes über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen.

(3) Die Wiederholung der Abstimmung darf nicht später als sechs Wochen nach der Hauptabstimmung stattfinden.

(4) Bei der Wiederholung der Abstimmung wird über denselben Antrag und auf Grund derselben Stimmverzeichnisse wie bei der Hauptabstimmung abgestimmt.

(5) Auf Grund der Wiederholungsabstimmung wird das Abstimmungsergebnis für den Kreis oder die kreisfreie Stadt neu, wie bei der Hauptabstimmung, ermittelt.