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§ 12 DVO VIVBVEG
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (DVO VIVBVEG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

III. – Volksentscheid

Titel: Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (DVO VIVBVEG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: DVO VIVBVEG
Gliederungs-Nr.: 1111
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12 DVO VIVBVEG – Abstimmung

(1) Für die Stimmabgabe erhält jeder Stimmberechtigte einen Stimmzettel. Die Gestaltung des Musters des Stimmzettels erfolgt durch das für Inneres zuständige Ministerium. Falls mehrere Fragen zur Entscheidung gestellt sind, erhält jeder Stimmberechtigte für jede Frage einen Stimmzettel. Die Stimmberechtigten machen ihren Willen dadurch kenntlich, dass sie hinter das auf dem Stimmzettel vorgedruckte "Ja" oder "Nein" ein Kreuz setzen. Dann falten sie den Stimmzettel in der Weise, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist, und werfen ihn in die Abstimmungsurne.

(2) Bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses liest die Abstimmungsvorsteherin oder der Abstimmungsvorsteher nach Entfaltung der Stimmzettel die Antwort auf die gestellte Frage vor, indem sie oder er sich zugleich über die Gültigkeit der Stimmzettel hinsichtlich der einzelnen Fragen äußert und erforderlichenfalls eine Beschlussfassung des Abstimmungsvorstandes herbeiführt.