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§ 9 DVO-JuSchG
Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes (DVO-JuSchG)
Bundesrecht
Titel: Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes (DVO-JuSchG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DVO-JuSchG
Gliederungs-Nr.: 2161-6-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 DVO-JuSchG – Beratung, Abstimmung, Entscheidung, Zustellung

(1) Bei der Beratung und Abstimmung sind anwesend

  1. 1.

    die zur Entscheidung berufenen Mitglieder der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien und

  2. 2.

    mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden

    1. a)

      die hinzugezogenen Berichterstatterinnen und Berichterstatter,

    2. b)

      weitere Bedienstete der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz, die durch Protokollierung oder andere Handlungen die Erstellung der schriftlichen Entscheidung unterstützen und

    3. c)

      Personen, die der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz zur Ausbildung im höheren Dienst zugeteilt sind.

(2) 1Die Entscheidung erfolgt auf Grund der mündlichen Verhandlung durch die ordnungsgemäß besetzte Prüfstelle für jugendgefährdende Medien. 2Sie wird im Anschluss an die Beratung und Abstimmung verkündet und ist von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. 3Die Zustellung der Entscheidung nach § 21 Absatz 8 des Jugendschutzgesetzes soll innerhalb von vier Wochen nach dem Abschluss der Verhandlung erfolgen.

Zu § 9: Geändert durch V vom 23. 11. 2022 (BGBl I S. 2066).