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§ 4 DVO-JuSchG
Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes (DVO-JuSchG)
Bundesrecht
Titel: Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes (DVO-JuSchG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DVO-JuSchG
Gliederungs-Nr.: 2161-6-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 DVO-JuSchG – Beteiligte, Anregende

(1) 1Beteiligte sind in einem Verfahren:

  1. 1.

    die Antragstellerin oder der Antragsteller,

  2. 2.

    die Urheberin oder der Urheber und

  3. 3.

    die Inhaberin oder der Inhaber der Nutzungsrechte.

2Bei Telemedien sind zusätzlich die Anbieterin oder der Anbieter Beteiligte im Sinne des Satz 1.

(2) Anregende im Sinne dieser Verordnung sind die in § 21 Absatz 4 des Jugendschutzgesetzes genannten zur Verfahrensanregung berechtigten Stellen und die zu deren Vertretung berechtigten Personen.

Zu § 4: Neugefasst durch V vom 23. 11. 2022 (BGBl I S. 2066).