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Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes (DVO-JuSchG)
Bundesrecht
Titel: Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes (DVO-JuSchG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DVO-JuSchG
Gliederungs-Nr.: 2161-6-1
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes (DVO-JuSchG)

Vom 9. September 2003 (BGBl. I S. 1791)

Zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. November 2022 (BGBl. I S. 2066)

Auf Grund des § 26 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476) verordnet die Bundesregierung:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Sitz der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien1
Beginn des Verfahrens2
Einheitliches Verfahren3
Beteiligte, Anregende4
Verhandlungstermin5
Ablehnung von Mitgliedern der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien6
Verhandlungsgrundsätze7
Durchführung der Verhandlung8
Durchführung der Sitzung des Gremiums im Wege der Bild- und Tonübertragung8a
Beratung, Abstimmung, Entscheidung, Zustellung9
Vereinfachtes Verfahren10
Belehrungspflichten11
Stellvertretende Mitglieder der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien12
Führung und Veröffentlichung der Liste13
Zusammenarbeit mit der Kommission für Jugendmedienschutz14
Mitteilungspflichten15
Inkrafttreten16