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§ 7 DüngeG
Düngegesetz
Bundesrecht
Titel: Düngegesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: DüngeG
Gliederungs-Nr.: 7820-15
Normtyp: Gesetz

§ 7 DüngeG – Kennzeichnung, Verpackung

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zu den in § 1 genannten Zwecken erforderlich ist, für Stoffe nach § 2 Nr. 1 und 6 bis 8 Art und Umfang der Kennzeichnung zu regeln. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere folgende Angaben vorgeschrieben werden:

  1. 1.

    Verkehrsbezeichnung,

  2. 2.

    zur Herstellung verwendete Ausgangsstoffe,

  3. 3.

    Art der Herstellung,

  4. 4.

    Zusammensetzung nach Haupt- und Nebenbestandteilen, insbesondere über Nährstoffgehalt, Nährstoffform sowie Art und Gehalt von Nebenbestandteilen sowie deren Einteilung in Aufbereitungshilfsmittel, Anwendungshilfsmittel und Fremdbestandteile,

  5. 5.

    Nährstoffverfügbarkeit,

  6. 6.

    Wirkung von Nebenbestandteilen,

  7. 7.

    äußere Merkmale, insbesondere Korngröße, Mahlfeinheit, Siebdurchgang oder Färbung,

  8. 8.

    andere für die Aufbereitung, Anwendung oder Wirkung des Stoffes wichtige Anforderungen,

  9. 9.

    das Gewicht oder das Volumen der Verpackungseinheit,

  10. 10.

    der Name oder die Firma des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,

  11. 11.

    Hinweise zur sachgerechten Anwendung, Lagerung oder Behandlung,

  12. 12.

    die Rechtsvorschrift oder rechtliche Grundlage, auf Grund derer das Düngemittel, der Bodenhilfsstoff, das Pflanzenhilfsmittel oder das Kultursubstrat in den Verkehr gebracht worden ist.