§ 13 DSG NRW
Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW)
Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Teil 2 – Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/679 → Kapitel 2 – Rechte der betroffenen Personen
§ 13 DSG NRW – Beschränkung der Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Personen nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679
Der Verantwortliche kann von der Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person absehen, soweit und solange
- 1.
die Informationen die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,
- 2.
die personenbezogenen Daten oder die Tatsache ihrer Verarbeitung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der Rechte und Freiheiten anderer Personen geheim zu halten sind oder
- 3.
die Information die Sicherheit von IT-Systemen gefährden würde.