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§ 19 DSG LSA
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger (Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt - DSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Dritter Abschnitt – Rechte des Betroffenen

Titel: Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger (Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt - DSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: DSG LSA
Gliederungs-Nr.: 204.1
Normtyp: Gesetz

§ 19 DSG LSA – Anrufung des Landesbeauftragten für den Datenschutz (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 26. Februar 2020 durch Artikel 16 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Februar 2020 (GVBl. LSA S. 25). Zur weiteren Anwendung s. § 34 des Gesetzes vom 18. Februar 2020 (GVBl. LSA S. 25).

Jedermann kann sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden, wenn er

  1. 1.

    der Ansicht ist, bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen in seinen Rechten verletzt worden zu sein, oder

  2. 2.

    tatsächliche Anhaltspunkte für den Verstoß oder das unmittelbare Bevorstehen eines Verstoßes gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder eine andere Rechtsvorschrift über den Datenschutz durch eine öffentliche Stelle hat.

Niemand darf wegen der Anrufung nach Satz 1 benachteiligt oder gemaßregelt werden.