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§ 15 DSG LSA
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger (Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt - DSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Dritter Abschnitt – Rechte des Betroffenen

Titel: Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger (Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt - DSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: DSG LSA
Gliederungs-Nr.: 204.1
Normtyp: Gesetz

§ 15 DSG LSA – Auskunft (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 26. Februar 2020 durch Artikel 16 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Februar 2020 (GVBl. LSA S. 25). Zur weiteren Anwendung s. § 34 des Gesetzes vom 18. Februar 2020 (GVBl. LSA S. 25).

(1) Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über

  1. 1.

    die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten oder ihre erfolgte Übermittlung an Dritte beziehen,

  2. 2.

    den Zweck und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung oder Nutzung,

  3. 3.

    die vorgesehenen Übermittlungen und

  4. 4.

    den strukturierten Ablauf der automatisierten Verarbeitung oder Nutzung der Daten und die dabei herangezogenen Entscheidungskriterien im Falle des § 4a.

In dem Antrag soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden. Sind die personenbezogenen Daten in Akten gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit der Betroffene Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem vom Betroffenen geltend gemachten Informationsinteresse steht. Die verantwortliche Stelle bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen.

(1a) Die Auskunft über Daten, die nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, wird nur auf besonderen Antrag, den der Betroffene in Kenntnis der Kostenpflicht nach Absatz 7 Satz 2 gestellt hat, erteilt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten,

  1. 1.

    die ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen oder

  2. 2.

    die für Zwecke der amtlichen Statistik verarbeitet oder genutzt werden.

(3) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig. Wird die Zustimmung nicht erteilt, ist hierüber der Landesbeauftragte für den Datenschutz zu unterrichten.

(4) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit

  1. 1.

    die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde,

  2. 2.

    die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder

  3. 3.

    die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, sofern dieser der Auskunftserteilung nicht zustimmt, geheimgehalten werden müssen

und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.

(5) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer Begründung nicht, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Falle ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann.

(6) Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt, so ist sie auf sein Verlangen dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Landesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung des Landesbeauftragten an den Betroffenen darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der verantwortlichen Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.

(7) Die Auskunft ist kostenfrei. Satz 1 gilt nicht, soweit die Auskunft über Daten im Sinne des Absatzes 1a begehrt wird und mit der Auskunftserteilung besonderer Verwaltungsaufwand verbunden ist.