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§ 14a DSG LSA
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger (Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt - DSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Zweiter Abschnitt – Rechtsgrundlagen der Datenerhebung, -Verarbeitung und -nutzung

Titel: Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger (Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt - DSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: DSG LSA
Gliederungs-Nr.: 204.1
Normtyp: Gesetz

§ 14a DSG LSA – Beauftragter für den Datenschutz (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 26. Februar 2020 durch Artikel 16 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Februar 2020 (GVBl. LSA S. 25). Zur weiteren Anwendung s. § 34 des Gesetzes vom 18. Februar 2020 (GVBl. LSA S. 25).

(1) Öffentliche Stellen haben bei Einsatz automatisierter Verfahren zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten, soweit es sich nicht ausschließlich um Verfahren im Sinne des § 14 Abs. 4 Nr. 2 handelt, einen Beauftragten für den Datenschutz schriftlich einzusetzen. Soweit die öffentliche Stelle einer Dienstaufsicht unterliegt, kann die Einsetzung des Beauftragten auch durch die Dienstaufsichtsbehörde erfolgen. Notare und die in § 3 Abs. 1 Satz 2 genannten Stellen haben einen Beauftragten erst dann einzusetzen, wenn mindestens zehn Personen bei der automatisierten Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigt werden. Für bis zu fünf Schulen mit jeweils zehn oder weniger Personen nach Satz 3 kann ein gemeinsamer Beauftragter für den Datenschutz eingesetzt werden. Die Einsetzung als Beauftragter für den Datenschutz kann in entsprechender Anwendung des § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches widerrufen werden. Vor der Entscheidung über den Widerruf sind der Betroffene und der Landesbeauftragte für den Datenschutz zu hören.

(2) Der Beauftragte für den Datenschutz muss die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzen; er ist in seiner Funktion weisungsfrei. Zum Erwerb und zur Erhaltung der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Fachkunde ist dem Beauftragten für den Datenschutz, wenn er Bediensteter einer öffentlichen Stelle ist, die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen zu ermöglichen; die Kosten hat die öffentliche Stelle zu übernehmen. Er kann sich unmittelbar an die Leitung der öffentlichen Stelle und bei der Erledigung seiner Aufgabe nach Absatz 4 Satz 2 Nr. 2 in Zweifelsfällen unmittelbar an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden. Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Er ist im erforderlichen Umfang von anderen Aufgaben freizustellen.

(3) Der Beauftragte für den Datenschutz darf zur Aufgabenerfüllung Einsicht in personenbezogene Datenverarbeitungsvorgänge nehmen. Im Übrigen gelten § 22 Abs. 3 Satz 1 und § 23 Abs. 1 entsprechend. Der Beauftragte für den Datenschutz ist zur Verschwiegenheit über die Identität des Betroffenen sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf den Betroffenen zulassen, verpflichtet, soweit er davon nicht durch den Betroffenen befreit wird.

(4) Der Beauftragte für den Datenschutz führt das Verfahrensverzeichnis nach § 14 Abs. 3 Satz 1. Er hat die öffentliche Stelle, für die er eingesetzt ist, bei der Ausführung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz zu unterstützen, indem er insbesondere

  1. 1.

    auf die Beachtung dieser Vorschriften hinwirkt,

  2. 2.

    die Vorabkontrolle nach § 14 Abs. 2 vornimmt und

  3. 3.

    die bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigten Personen mit diesen Vorschriften vertraut macht.