Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 13 DSG LSA
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger (Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt - DSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Zweiter Abschnitt – Rechtsgrundlagen der Datenerhebung, -Verarbeitung und -nutzung

Titel: Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger (Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt - DSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: DSG LSA
Gliederungs-Nr.: 204.1
Normtyp: Gesetz

§ 13 DSG LSA – Datenübermittlung ins Ausland sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 26. Februar 2020 durch Artikel 16 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Februar 2020 (GVBl. LSA S. 25). Zur weiteren Anwendung s. § 34 des Gesetzes vom 18. Februar 2020 (GVBl. LSA S. 25).

(1) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie an Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften gilt § 11 Abs. 1. Für die Übermittlung an nicht-öffentliche Stellen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt § 12 Abs. 1 und 3.

(2) Für die Übermittlung an andere als in Absatz 1 genannte ausländische oder über- oder zwischenstaatliche Stellen gilt § 12 Abs. 1 und 3. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn bei den in Satz 1 genannten Stellen ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist. Fehlt es an einem angemessenen Datenschutzniveau ist die Übermittlung zulässig, wenn

  1. 1.

    der Betroffene eingewilligt hat,

  2. 2.

    sie für die Erfüllung eines Vertrages zwischen dem Betroffenen und der verantwortlichen Stelle oder zur Durchführung von vorvertraglichen Maßnahmen, die auf Veranlassung des Betroffenen getroffen sind, erforderlich ist,

  3. 3.

    sie für die Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen vor Gericht erforderlich ist,

  4. 4.

    sie für die Wahrung lebenswichtiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist oder

  5. 5.

    sie aus einem durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Register erfolgt, das zur Information der Öffentlichkeit bestimmt ist oder allen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, zur Einsichtnahme offen steht, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind.

(2a) Übermittlungsbeschränkungen, die sich aus dem Fünften Abschnitt des Gesetzes ergeben, sind zu beachten.

(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle.

(4) Die Stelle, an die die Daten übermittelt werden, ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihr übermittelt werden.