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Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger (Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt - DSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger (Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt - DSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: DSG LSA
Gliederungs-Nr.: 204.1
Normtyp: Gesetz

Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger
(Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt - DSG LSA)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 2016 (GVBl. LSA S. 24) (1)

Außer Kraft am 26. Februar 2020 durch Artikel 16 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Februar 2020 (GVBl. LSA S. 25) (2)

Inhaltsübersicht§§
  
Erster Abschnitt 
Allgemeine Bestimmungen 
  
Zweck des Gesetzes1
Begriffsbestimmungen2
Anwendungsbereich3
Zulässigkeit der Datenerhebung, -Verarbeitung und -nutzung4
Automatisierte Einzelentscheidungen4a
Datengeheimnis5
Technische und organisatorische Maßnahmen6
Einrichtung automatisierter Abrufverfahren7
Gemeinsame Verfahren7a
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag8
  
Zweiter Abschnitt 
Rechtsgrundlagen der Datenerhebung, -Verarbeitung und -nutzung 
  
Datenerhebung9
Datenspeicherung, -Veränderung und -nutzung10
Datenübermittlung an öffentliche Stellen11
Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen12
Datenübermittlung ins Ausland sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen13
Durchführung des Datenschutzes14
Beauftragter für den Datenschutz14a
Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten14b
  
Dritter Abschnitt 
Rechte des Betroffenen 
  
Auskunft15
Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten16
Unabdingbare Rechte des Betroffenen17
Schadenersatz18
Anrufung des Landesbeauftragten für den Datenschutz19
  
Vierter Abschnitt 
Landesbeauftragter für den Datenschutz 
  
Berufung des Landesbeauftragten für den Datenschutz20
Rechtsstellung21
Aufgaben und Befugnisse22
Durchführung der Aufgaben23
Beanstandungen durch den Landesbeauftragten24
  
Fünfter Abschnitt 
Sondervorschriften 
  
Automatisierte Verfahren mittels mobiler personenbezogener Datenträger25
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung besonders geschützter personenbezogener Daten26
Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch Forschungseinrichtungen27
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Personal- und Bewerberdaten28
Gendiagnostik in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen28a
Fernmessen und Fernwirken29
Optisch-elektronische Beobachtung30
Öffentliche Auszeichnungen30a
  
Sechster Abschnitt 
Schlussvorschriften 
  
Strafvorschriften31
Bußgeldvorschriften31a
Gerichtlicher Rechtsschutz31b
Übergangsvorschriften32
Personalrechtliche Überleitungsvorschriften zum Gesetz zur Organisationsfortentwicklung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und zur Änderung des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt33
Evaluierung34
(weggefallen)35
Sprachliche Gleichstellung36
Einschränkung von Grundrechten36a
Inkrafttreten37
(2) Red. Anm.:

Zur weiteren Anwendung s. § 34 des Gesetzes vom 18. Februar 2020 (GVBl. LSA S. 25)

(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung der Neufassung des Datenschutzgesetzes Sachsen-Anhalt

Vom 13. Januar 2016 (GVBl. LSA S. 24)

Aufgrund des Artikels 4 des Dritten Gesetzes zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften vom 21. Juli 2015 (GVBl. LSA S. 365, 368) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger in der vom 31. Juli 2015 an geltenden Fassung bekannt gemacht.

Die Neufassung berücksichtigt:

  1. 1.

    die Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger vom 18. Februar 2002 (GVBl. LSA S. 54),

  2. 2.

    den am 1. Dezember 2005 in Kraft getretenen Artikel 15 des Ersten Rechts- und Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 18. November 2005 (GVBl. LSA S. 698, 701),

  3. 3.

    den am 1. Februar 2010 in Kraft getretenen Artikel 2 Abs. 25 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesbeamtenrechts vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648, 680),

  4. 4.

    das am 1. Oktober 2011 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften vom 27. September 2011 (GVBl. LSA S. 648),

  5. 5.

    den am 11. Juli 2015 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes zur Änderung archivrechtlicher Vorschriften vom 3. Juli 2015 (GVBl. LSA S. 314, 317),

  6. 6.

    den am 31. Juli 2015 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes.