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§ 5 DSchG M-V
Denkmalschutzgesetz (DSchG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Zweiter Abschnitt – Behörden des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege

Titel: Denkmalschutzgesetz (DSchG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: DSchG M-V
Gliederungs-Nr.: 224-2
Normtyp: Gesetz

§ 5 DSchG M-V – Denkmalliste

(1) Denkmale sind in die Denkmallisten einzutragen. Die Denkmallisten führen die unteren Denkmalschutzbehörden getrennt nach Bodendenkmalen, Baudenkmalen und beweglichen Denkmalen. Bewegliche Denkmale sind nur einzutragen, wenn dies wegen ihrer besonderen Bedeutung, die auch in einem historischen Ortsbezug liegen kann, angebracht erscheint. Werden bewegliche Denkmale in einer öffentlichen Sammlung betreut, so bedürfen sie nicht der Eintragung in die Denkmalliste. Der Eigentümer und die Gemeinde sollen vor der Eintragung des Denkmals in die jeweilige Denkmalliste angehört werden und sind von der Eintragung aller Denkmale in die jeweiligen Denkmallisten zu benachrichtigen. Veränderungen an den Denkmallisten dürfen nur nach Anhörung der Denkmalfachbehörde vorgenommen werden.

(2) Der Schutz durch dieses Gesetz ist nicht davon abhängig, dass Denkmale in die Denkmallisten eingetragen sind. Die §§ 6, 7, 8 und 9 gelten jedoch für bewegliche Denkmale nur, wenn sie in die Denkmalliste eingetragen sind.

(3) Die Ausweisung der Denkmalbereiche ergeht nach Anhörung der Denkmalfachbehörde und im Einvernehmen mit den Gemeinden durch Rechtsverordnung der unteren Denkmalschutzbehörde. Die Denkmalbereiche sind von der unteren Denkmalschutzbehörde ortsüblich bekannt zu machen.

(4) Die Eintragung ist von Amts wegen zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(5) Die Denkmallisten stehen jedermann zur Einsicht offen. Die Denkmallisten für Bodendenkmale und bewegliche Denkmale können nur von demjenigen eingesehen werden, der ein berechtigtes Interesse nachweist.