§ 28 DSchG M-V
Denkmalschutzgesetz (DSchG M-V)
Denkmalschutzgesetz (DSchG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Siebter Abschnitt – Schlussvorschriften
§ 28 DSchG M-V – Übergangsvorschriften
Die in den Listen der Bodenaltertümer nach den §§ 4 und 6 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz und zur Erhaltung der ur- und frühgeschichtlichen Bodenaltertümer vom 28. Mai 1954 (GBl. Nr. 54 S. 547) erfassten Denkmale unterliegen bis zum 31. Dezember 2006 den Bestimmungen des Gesetzes. Die Listen sind bis zu diesem Zeitpunkt von der Denkmalfachbehörde zu überprüfen und in Denkmallisten nach § 5 zu übernehmen. Diese Listen sind anschließend den unteren Denkmalschutzbehörden zu übergeben.