Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 28 DSchG M-V
Denkmalschutzgesetz (DSchG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Siebter Abschnitt – Schlussvorschriften

Titel: Denkmalschutzgesetz (DSchG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: DSchG M-V
Gliederungs-Nr.: 224-2
Normtyp: Gesetz

§ 28 DSchG M-V – Übergangsvorschriften

Die in den Listen der Bodenaltertümer nach den §§ 4 und 6 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz und zur Erhaltung der ur- und frühgeschichtlichen Bodenaltertümer vom 28. Mai 1954 (GBl. Nr. 54 S. 547) erfassten Denkmale unterliegen bis zum 31. Dezember 2006 den Bestimmungen des Gesetzes. Die Listen sind bis zu diesem Zeitpunkt von der Denkmalfachbehörde zu überprüfen und in Denkmallisten nach § 5 zu übernehmen. Diese Listen sind anschließend den unteren Denkmalschutzbehörden zu übergeben.