Gesetze

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§ 27 DSchG M-V
Denkmalschutzgesetz (DSchG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Siebter Abschnitt – Schlussvorschriften

Titel: Denkmalschutzgesetz (DSchG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: DSchG M-V
Gliederungs-Nr.: 224-2
Normtyp: Gesetz

§ 27 DSchG M-V – Verwaltungsvorschriften

Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.