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§ 26 DSchG M-V
Denkmalschutzgesetz (DSchG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Siebter Abschnitt – Schlussvorschriften

Titel: Denkmalschutzgesetz (DSchG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: DSchG M-V
Gliederungs-Nr.: 224-2
Normtyp: Gesetz

§ 26 DSchG M-V – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    eine nach § 8 oder § 11 Abs. 1 erforderliche Anzeige nicht unverzüglich erstattet,
  2. 2.
    Maßnahmen, die nach § 7 Abs. 1 und § 12 der Erlaubnis bedürfen, ohne Erlaubnis oder abweichend von ihr durchführt oder durchführen lässt,
  3. 3.
    entdeckte Bodendenkmale oder die Entdeckungsstätte nicht nach § 11 Abs. 3 in unverändertem Zustand erhält,
  4. 4.
    eine nach § 9 Abs. 1 geforderte Auskunft nicht erteilt,
  5. 5.
    seinen Verpflichtungen gemäß § 6 Abs. 1, Denkmale im Rahmen des Zumutbaren denkmalgerecht in Stand zu setzen, zu erhalten und pfleglich zu behandeln, trotz vollziehbarer, diese Verpflichtungen konkretisierender Anordnung der zuständigen Behörde nicht nachkommt. Eine Geldbuße darf jedoch nur festgesetzt werden, wenn die Anordnung auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen bis zu 150.000 Euro geahndet werden. Wird ohne Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ein Denkmal zerstört, kann eine Geldbuße bis zu 1.500.000 Euro festgesetzt werden.

(3) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verjährt in fünf Jahren.

(4) Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Denkmalschutzbehörde.