§ 23 DSchG M-V
Denkmalschutzgesetz (DSchG M-V)
Denkmalschutzgesetz (DSchG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Fünfter Abschnitt – Denkmalrechtliche Verfügungen, Zugang zu Denkmalen, Kennzeichnung, Entschädigung
§ 23 DSchG M-V – Entschädigung
Haben Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes enteignende Wirkung, ist eine Entschädigung nach Maßgabe des § 5 des Enteignungsgesetzes zu leisten.