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§ 14 DSchG M-V
Denkmalschutzgesetz (DSchG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Vierter Abschnitt – Besondere Maßnahmen

Titel: Denkmalschutzgesetz (DSchG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: DSchG M-V
Gliederungs-Nr.: 224-2
Normtyp: Gesetz

§ 14 DSchG M-V – Grabungsschutzgebiete

(1) Die untere Denkmalschutzbehörde kann im Benehmen mit der zuständigen Gemeinde bestimmte Grundstücke, die voraussichtlich Bodendenkmale enthalten, durch Eintragung in die Denkmalliste zu Grabungsschutzgebieten erklären.

(2) In der Mitteilung an den Eigentümer und die Gemeinde gemäß § 5 Abs. 1 sind die Maßnahmen zu bezeichnen, die einer Genehmigung bedürfen. Die Genehmigung erteilt die untere Denkmalschutzbehörde. Auf die Genehmigung findet § 7 Abs. 2 bis 7 Anwendung.