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§ 5 DSchG Bln
Gesetz zum Schutz von Denkmalen in Berlin (Denkmalschutzgesetz Berlin - DSchG Bln)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz zum Schutz von Denkmalen in Berlin (Denkmalschutzgesetz Berlin - DSchG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: DSchG Bln
Gliederungs-Nr.: 2130-12
Normtyp: Gesetz

§ 5 DSchG Bln – Denkmalfachbehörde

(1) Denkmalfachbehörde ist eine der zuständigen Senatsverwaltung nachgeordnete Behörde.

(2) Der Denkmalfachbehörde obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1.
    Mitwirkung beim Vollzug dieses Gesetzes und nach Maßgabe weiterer einschlägiger Bestimmungen,
  2. 2.
    systematische Erfassung von Denkmalen (Inventarisierung) und Erstellen einer Denkmaltopografie sowie deren Veröffentlichung,
  3. 3.
    nachrichtliche Aufnahme von Denkmalen in ein Verzeichnis (Denkmalliste) und dessen Führung,
  4. 4.
    wissenschaftliche Untersuchungen der Denkmale und Unterhaltung denkmalfachlicher Sammlungen als Beitrag zur Landesgeschichte,
  5. 5.
    Beratung und Unterstützung der Eigentümer und Besitzer von Denkmalen bei Pflege, Unterhaltung und Wiederherstellung,
  6. 6.
    Hinwirken auf die Berücksichtigung von Denkmalen bei der städtebaulichen Entwicklung,
  7. 7.
    Herausgabe von Rundschreiben zur Pflege von Denkmalen,
  8. 8.
    fachliche Beratung und Erstattung von Gutachten in allen Angelegenheiten der Denkmalpflege,
  9. 9.
    Vergabe von Denkmalpflegezuschüssen,
  10. 10.
    Veröffentlichung und Verbreitung von denkmalfachlichen Erkenntnissen,
  11. 11.
    Vertretung öffentlicher Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege,
  12. 12.
    Wahrnehmung von Ordnungsaufgaben nach diesem Gesetz, soweit Aufgaben der Hauptverwaltung,
  13. 13.
    Entscheidung über die Zustimmung nach § 6 Abs. 5 Satz 1.

(3) Die Denkmalfachbehörde untersteht der Fachaufsicht der zuständigen Senatsverwaltung (oberste Denkmalschutzbehörde).