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§ 6 DSchG
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: DSchG
Gliederungs-Nr.: 224
Normtyp: Gesetz

§ 6 DSchG – Verfahren bei der Unterschutzstellung von Denkmalbereichen

(1) Die Gemeinde hat den Entwurf der Satzung zur Unterschutzstellung von Denkmalbereichen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich mit dem Hinweis darauf bekannt zu machen, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können.

(2) Nach Ablauf der Auslegungsfrist sind der Entwurf der Satzung sowie die vorgebrachten Bedenken und Anregungen mit dem Landschaftsverband zu erörtern. Soweit den Bedenken und Anregungen nicht entsprochen wird, teilt die Gemeinde ihre Stellungnahme hierzu den Einsendern schriftlich mit. Bei der Vorlage der Satzung zur Genehmigung durch die Obere Denkmalbehörde sind die nichtberücksichtigten Bedenken und Anregungen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Die Gemeinde hat die genehmigte Satzung öffentlich auszulegen. Sie hat unter Hinweis auf die Genehmigung Ort und Zeit der Auslegung ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.

(4) Denkmalbereiche können auch in einem Bebauungsplan festgesetzt werden; auf diese Festsetzungen sind die Vorschriften des Bundesbaugesetzes anzuwenden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Juni 2022 durch § 44 Satz 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 662). Zur weiteren Anwendung s. § 43 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 662).