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§ 41 DSchG
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: DSchG
Gliederungs-Nr.: 224
Normtyp: Gesetz

§ 41 DSchG – Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    eine Anzeige nach §§ 10 oder 15 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
  2. 2.
    Maßnahmen, die nach § 9 Abs. 1, §§ 12, 13 Abs. 1 Satz 1 oder § 14 Abs. 2 Satz 1 der Erlaubnis bedürfen, ohne Erlaubnis oder abweichend von ihr durchführt oder durchführen lässt,
  3. 3.
    entdeckte Bodendenkmäler oder die Entdeckungsstätte nicht nach § 16 Abs. 1 unverändert lässt,
  4. 4.
    einer nach § 39 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen bis zu 250.000 Euro geahndet werden. Wird ohne Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Buchstabe a ein Baudenkmal beseitigt, kann eine Geldbuße bis zu 500.000 Euro festgesetzt werden.

(3) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verjährt in fünf Jahren.

(4) Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Untere Denkmalbehörde.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Juni 2022 durch § 44 Satz 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 662). Zur weiteren Anwendung s. § 43 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 662).