Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 36 DSchG
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: DSchG
Gliederungs-Nr.: 224
Normtyp: Gesetz

§ 36 DSchG – Denkmalförderungsprogramm

(1) Die Regierungspräsidenten bereiten jährlich im Benehmen mit den Landschaftsverbänden und, soweit die Bodendenkmalpflege der Stadt Köln betroffen ist, mit dieser das Denkmalförderungsprogramm für das folgende Jahr vor. Das Programm enthält die Aufstellung aller beabsichtigten Maßnahmen sowie deren Kosten und Finanzierung.

(2) Die Regierungspräsidenten legen das vorbereitete Denkmalförderungsprogramm der Obersten Denkmalbehörde vor. Diese beteiligt die Kirchen und Religionsgemeinschaften wegen der Einbeziehung ihrer Denkmäler. Sie stellt das Denkmalförderungsprogramm auf.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Juni 2022 durch § 44 Satz 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 662). Zur weiteren Anwendung s. § 43 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 662).