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§ 24 DSchG
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: DSchG
Gliederungs-Nr.: 224
Normtyp: Gesetz

§ 24 DSchG – Beauftragte für Denkmalpflege

(1) Die Untere Denkmalbehörde kann im Benehmen mit dem Landschaftsverband ehrenamtliche Beauftragte für Denkmalpflege bestimmen.

(2) Werden für ein Gemeindegebiet mehrere ehrenamtliche Beauftragte für Denkmalpflege berufen, so sollen deren Aufgabenbereiche nach regionalen oder fachlichen Gesichtspunkten abgegrenzt werden.

(3) Der Beauftragte für Denkmalpflege wird für die Dauer von fünf Jahren berufen. Die Wiederberufung ist zulässig.

(4) Die ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege werden gutachtlich tätig. Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1.
    Vermittlung von Informationen, Hinweisen und Auskünften an den Ausschuss gemäß § 23 Abs. 2, die Untere Denkmalbehörde und den Landschaftsverband,
  2. 2.
    Beobachtung der örtlichen Vorhaben, Planungen, Vorgänge und Presseberichterstattung, von denen die Interessen der Denkmalpflege berührt werden, sowie
  3. 3.
    Pflege von Verbindungen zu Institutionen und Personen, die der Denkmalpflege Verständnis entgegenbringen oder ihr förderlich sein können.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Juni 2022 durch § 44 Satz 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 662). Zur weiteren Anwendung s. § 43 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 662).