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§ 19 DSchG
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: DSchG
Gliederungs-Nr.: 224
Normtyp: Gesetz

§ 19 DSchG – Sonderregelung bei Maßnahmen zur Gewinnung von Bodenschätzen

(1) Auf Bodendenkmäler in Gebieten, in denen nach den Zielen der Raumordnung und Landesplanung bergbauliche Maßnahmen oder Maßnahmen nach dem Abgrabungsgesetz vorgesehen sind, finden - soweit die Gebiete hierfür in Anspruch genommen werden - mit Beginn dieser Maßnahme die §§ 14,25 und 30 keine Anwendung.

(2) Rechtzeitig vor Beginn der Maßnahmen ist dem Landschaftsverband oder der Stadt Köln (§ 22 Abs. 5) Gelegenheit zur fachwissenschaftlichen Untersuchung von vermuteten Bodendenkmälern oder zu deren Bergung zu geben. Hierzu sind dem Landschaftsverband oder der Stadt Köln (§ 22 Abs. 5) rechtzeitig alle einschlägigen Planungen sowie deren Änderungen bekannt zu geben. Die erforderlichen Arbeiten sind so vorzunehmen, dass keine unzumutbaren Behinderungen bei der Durchführung der Maßnahmen entstehen.

(3) Bei der Zulassung bergrechtlicher Betriebspläne haben die Bergbehörden das Benehmen mit dem Landschaftsverband oder der Stadt Köln (§ 22 Abs. 5) herbeizuführen.

(4) Während des Abbaues ist dem Landschaftsverband oder der Stadt Köln (§ 22 Abs. 5) die Möglichkeit einzuräumen, alle Abbaukanten und Bodenaufschlüsse laufend auf zu Tage tretende Bodendenkmäler zu überprüfen, diese archäologisch zu untersuchen und zu bergen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Juni 2022 durch § 44 Satz 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 662). Zur weiteren Anwendung s. § 43 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 662).