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§ 1 DSchG
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: DSchG
Gliederungs-Nr.: 224
Normtyp: Gesetz

§ 1 DSchG – Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege

(1) Denkmäler sind zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen. Sie sollen der Öffentlichkeit im Rahmen des Zumutbaren zugänglich gemacht werden.

(2) Denkmalschutz und Denkmalpflege obliegen dem Land, den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes.

(3) Bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen sind die Belange des Denkmalschutzes unter der Denkmalpflege angemessen zu berücksichtigen. Die für den Denkmalschutz und die Denkmalpflege zuständigen Behörden sind frühzeitig einzuschalten und so mit dem Ziel in die Abwägung mit anderen Belangen einzubeziehen, dass die Erhaltung und Nutzung der Denkmäler und Denkmalbereiche sowie eine angemessene Gestaltung ihrer Umgebung möglich sind. Ihrerseits wirken Denkmalschutz und Denkmalpflege darauf hin, dass die Denkmäler in die Raumordnung und Landesplanung, die städtebauliche Entwicklung und die Landespflege einbezogen und einer sinnvollen Nutzung zugeführt werden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Juni 2022 durch § 44 Satz 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 662). Zur weiteren Anwendung s. § 43 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 662).