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§ 7 DSchG
Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt II – Schutzbestimmungen und Genehmigungsverfahren

Titel: Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: DSchG
Gliederungs-Nr.: 224-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 DSchG – Denkmalgerechte Erhaltung, Instandsetzung, Ersatzvornahme

(1) Die Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, das Denkmal im Rahmen des Zumutbaren denkmalgerecht zu erhalten, vor Gefährdungen zu schützen und instand zu setzen. Unzumutbarkeit ist insbesondere gegeben, soweit die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung dauerhaft nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert des Denkmals aufgewogen werden können. Können die Verfügungsberechtigten Zuwendungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln oder steuerliche Vorteile in Anspruch nehmen, so sind diese anzurechnen. Die Verfügungsberechtigten können sich nicht auf die Belastung durch erhöhte Erhaltungskosten berufen, die dadurch verursacht wurden, dass Erhaltungsmaßnahmen diesem Gesetz oder sonstigem öffentlichen Recht zuwider unterblieben sind.

(2) Die Freie und Hansestadt Hamburg trägt zu den Kosten der Erhaltung und Instandsetzung von Denkmälern nach Maßgabe der im Haushalt hierfür bereit gestellten Mittel bei.

(3) Bei allen Entscheidungen nach diesem Gesetz sind die berechtigten Interessen der Verfügungsberechtigten über das Denkmal, insbesondere die Belange von Menschen mit Behinderungen oder mit Mobilitätsbeeinträchtigungen, zu berücksichtigen.

(4) Die Verfügungsberechtigten haben der zuständigen Behörde das Auftreten offenkundiger Mängel anzuzeigen, welche die Erhaltung des Denkmals gefährden.

(5) Wird in ein Denkmal eingegriffen, es von seinem Standort entfernt oder beseitigt, so hat die Verursacherin oder der Verursacher des Eingriffes im Rahmen des Zumutbaren alle Kosten zu tragen, die für die Erhaltung und fachgerechte Instandsetzung, Bergung und wissenschaftliche Dokumentation des Denkmals anfallen.

(6) Die Verfügungsberechtigten können durch die zuständige Behörde verpflichtet werden, bestimmte Maßnahmen zur Erhaltung des Denkmals durchzuführen. Kommen die Verfügungsberechtigten ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, kann die zuständige Behörde die gebotenen Maßnahmen selbst durchführen oder durchführen lassen. Die Kosten der Maßnahmen tragen im Rahmen des Zumutbaren die Verfügungsberechtigten. Mieterinnen und Mieter, Pächterinnen und Pächter sowie sonstige Nutzungsberechtigte haben die Durchführung der Maßnahmen zu dulden.

(7) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über die Erhaltung von Bau- und Gartendenkmälern sowie Ensembles zu erlassen. Der Senat wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verordnungsermächtigung nach Satz 1 für Festsetzungen im Rahmen von Bebauungsplänen für die Fälle auf die Bezirksämter weiter zu übertragen, in denen die örtlich zuständigen Bezirksversammlungen den Bebauungsplanentwürfen zugestimmt haben. Dabei besteht insbesondere die Möglichkeit, Ensembles baulich zu verdichten, wenn hierfür eine denkmalverträgliche Planung vorliegt.

(8) Bei Maßnahmen und Planungen ist die Verpflichtung zur Bewahrung des Kulturerbes gemäß dem Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt vom 16. November 1972 (BGBl. 1997 II S. 215) zu berücksichtigen.

(9) Bescheide und sonstige Maßnahmen gelten auch für und gegen Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger.