§ 2 DSchG
Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Landesrecht Hamburg
Abschnitt I – Allgemeine Bestimmungen
§ 2 DSchG – Denkmalpflegerin oder Denkmalpfleger, Bodendenkmalpflegerin oder Bodendenkmalpfleger
Der Senat bestellt auf Vorschlag der zuständigen Behörde eine Kunsthistorikerin oder einen Kunsthistoriker oder eine kunsthistorisch vorgebildete Architektin oder einen kunsthistorisch vorgebildeten Architekten als Denkmalpflegerin oder Denkmalpfleger und eine Archäologin oder einen Archäologen als Bodendenkmalpflegerin oder Bodendenkmalpfleger.