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§ 23 DSchG
Gesetz zum Schutze der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG) 
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz zum Schutze der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG) 
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: DSchG
Gliederungs-Nr.: 224-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 DSchG – Ordnungswidrigkeiten (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 30. Januar 2015 durch § 25 Satz 2 des Gesetzes vom 30. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. 2015 S. 2). Zur weiteren Anwendung siehe § 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 30. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. 2015 S. 2).

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    einer Verordnung, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurde, zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  2. 2.

    der Mitteilungs- und Anzeigepflicht der §§ 9, 14 Abs. 1 und den Pflichten des § 12 zuwiderhandelt,

  3. 3.

    die in §§ 7, 10 oder 18 bezeichneten Handlungen ohne Genehmigung vornimmt, soweit diese Handlungen nicht nach § 24 mit Strafe bewehrt sind,

  4. 4.

    ein Kulturdenkmal, dessen Ablieferung gemäß § 16 verlangt worden ist, beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in besonders schweren Fällen bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landrätinnen oder Landräte und die Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister der kreisfreien Städte.