Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 19 DSchG
Gesetz zum Schutze der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG) 
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz zum Schutze der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG) 
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: DSchG
Gliederungs-Nr.: 224-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 DSchG – Denkmalbereiche (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 30. Januar 2015 durch § 25 Satz 2 des Gesetzes vom 30. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. 2015 S. 2). Zur weiteren Anwendung siehe § 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 30. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. 2015 S. 2).

(1) Denkmalbereiche werden von der obersten Denkmalschutzbehörde im Benehmen mit den Gemeinden, in deren Gebiet der Denkmalbereich liegt, durch Verordnung festgelegt. In der Verordnung sind

  1. 1.

    der Schutzgegenstand,

  2. 2.

    der Schutzzweck und

  3. 3.

    die zur Erreichung des Schutzzwecks erforderlichen Genehmigungsvorbehalte

zu regeln.

(2) Welterbestätten werden entsprechend Absatz 1 als Denkmalbereiche ausgewiesen. In die Verordnung sind neben dem Schutzgegenstand Pufferzonen zum Schutz ihres unmittelbaren Umfeldes, wesentlicher Sichtachsen und weiterer wertbestimmender Merkmale aufzunehmen

(3) Als archäologische Denkmalbereiche (Grabungsschutzgebiete) werden durch Verordnung nach Absatz 1 bestimmte abgegrenzte Bezirke festgelegt, in denen Kulturdenkmale zu vermuten sind. In Grabungsschutzgebieten bedürfen Arbeiten, die Kulturdenkmale gefährden können, der Genehmigung der oberen Denkmalschutzbehörde.

(4) Die oberste Denkmalschutzbehörde kann in der Verordnung nach Absatz 1 Art und Umfang der genehmigungsbedürftigen Arbeiten bestimmen. Die Genehmigung kann versagt werden, soweit dies zum Schutz der Kulturdenkmale erforderlich ist. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zuständige Denkmalschutzbehörde nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen bei der Denkmalschutzbehörde einen Bescheid erlassen hat.

(5) §§ 10 und 12 gelten entsprechend. § 11 gilt für den Schutzgegenstand des Denkmalbereichs entsprechend.

(6) Die Festlegung eines Denkmalbereichs durch Verordnung ist nachrichtlich im Denkmalbuch zu vermerken.