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§ 12 DSchG
Gesetz zum Schutze der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG) 
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz zum Schutze der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG) 
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: DSchG
Gliederungs-Nr.: 224-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 DSchG – Auskunftspflicht (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 30. Januar 2015 durch § 25 Satz 2 des Gesetzes vom 30. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. 2015 S. 2). Zur weiteren Anwendung siehe § 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 30. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. 2015 S. 2).

(1) Die Eigentümerinnen und Eigentümer, die Besitzerinnen und Besitzer oder die sonst Verfügungsberechtigten haben den Denkmalschutzbehörden und ihren Beauftragten die Besichtigung von Kulturdenkmalen zu gestatten und ihnen Auskunft zu geben, soweit dies zur Durchführung des Denkmalschutzes erforderlich ist. Das Gleiche gilt, wenn ein Kulturdenkmal vermutet wird.

(2) Wohnungen dürfen gegen den Willen der unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzer nur zur Verhinderung einer dringenden Gefahr für Kulturdenkmale betreten werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.