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§ 11 DSchG
Gesetz zum Schutze der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG) 
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz zum Schutze der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG) 
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: DSchG
Gliederungs-Nr.: 224-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 DSchG – Erhaltung eines eingetragenen Kulturdenkmals (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 30. Januar 2015 durch § 25 Satz 2 des Gesetzes vom 30. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. 2015 S. 2). Zur weiteren Anwendung siehe § 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 30. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. 2015 S. 2).

(1) Die Eigentümerinnen und Eigentümer, die Besitzerinnen und Besitzer oder die sonst Verfügungsberechtigten eingetragener Kulturdenkmale sind verpflichtet, diese im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten.

(2) Soweit die Verfügungsberechtigten der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nachkommen, kann die obere Denkmalschutzbehörde die notwendigen Anordnungen treffen.