§ 8 DSchG
Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
Landesrecht Baden-Württemberg
§ 8 DSchG – Allgemeiner Schutz von Kulturdenkmalen
(1) Ein Kulturdenkmal darf nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde
- 1.
zerstört oder beseitigt werden,
- 2.
in seinem Erscheinungsbild beeinträchtigt werden oder
- 3.
aus seiner Umgebung entfernt werden, soweit diese für den Denkmalwert von wesentlicher Bedeutung ist.
(2) Dies gilt für Kulturdenkmale nur, wenn sie allgemein sichtbar oder zugänglich sind.